Das Ehegattensplitting
Nach dem Gleichheitsgrundsatz Art. 3 des Grundgesetzes ist es verboten,
gleiches ungleich zu behandeln sowie ungleiches gleich zu behandeln. Dem entspricht
auch die im deutschen Steuersystem implementierte Steuerprogression, die
fordert, dass höhere Einkommen anteilig höher besteuert werden
als niedrigere; hierbei wird davon ausgegangen, dass die notwendige Besteuerung
der Einkommen zur Erzielung von Staatseinnahmen von der Leistungsfähigkeit
des zu besteuernden abhängen soll. Als logisch ergibt sich hiermit
das Prinzip der Individualbesteuerung. Das bedeutet, dass die Besteuerung
ausschließlich von der individuellen Bemessungsgrundlage (Einkommen)
erfolgen darf.
Als besonderen Fall betrachtet das deutsche Steuerrecht das Konstrukt der
Ehe und Familie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Noch bis 1957
wurde hier statt der Individualbesteuerung das Prinzip der Haushaltsbesteuerung
angewand; die einzelnen Einkommen der Eheleute wurden zusammengezählt
und dann auf dieser Bemessungsgrundlage besteuert. Aufgrund des hier durch
die Steuerprogression verletzten Gleichheitssatzes wurde es vom BVG jedoch
als verfassungswidrig erklärt, denn das gemeinsame hohe Einkommen wurde
anteilig höher besteuert, als wenn die Partner unverheiratet ihre Einkommen
getrennt versteuerten. Abgesehen von dieser verbotenen Ungleichbehandlung
von Ehe und Nicht-Ehe bot sich so den Paaren ein Anreiz, nicht zu heiraten,
was wiederum mit Art. 6 GG kollidierte, da hier der Staat zum besonderen
Schutz der Ehe aufgerufen ist.
Es zeigte sich jedoch trotz Abschaffung der Haushaltsbesteuerung, dass
nun in vielen Fällen Familien zueinander ungleich behandelt würden.
Denn nun ergab sich, dass diejehnigen Familien, in denen einer der beiden
Verdiener ein erheblich höheres Einkommen hat als der andere, über
die Steuerprogression mehr belastet wurde als wenn beide Partner ein gleiches
Einkommen hätten, wobei das Ehegesamteinkommen in beiden Fällen
gleich sei. Dieses wurde wiederum vom BVG als verfassungswidrig angemahnt,
woraus sich für Familien die Wahlmöglichkeit zwischen dem sog.
Ehegattensplitting und der Individualbesteuerung ergab.
Grundidee des Ehegattensplitting ist, dass sich dadurch ein Splittingvorteil
ergibt, der gegebene Ungleichheit egalisiert. Dieser Splittingvorteil ist
definiert als Differenz zwischen der Summe beider aus individueller Einkommensbesteuerung
der Ehepartner errechneten Steuerbeträge und der Fiktion, dass jeder
Partner die Hälfte des gemeinsamen Einkommens versteuern würde,
d.h. zweimal die Einkommenshalbbesteuerung.
Ein Splittingvorteil besteht nicht immer, insbesondere dann nicht, wenn
die Eheleute sowieso schon exakt gleiche Einkommen haben. Um auch andere Ausnahmetatbestände
diesbezüglich zu berücksichtigen, lassen sich folgende Bedingungen
an einen Splittingvorteil knüpfen:
1. Der Steuertarif muss progressiv sein, zumindest progressive Zonen aufweisen
oder insgesamt konvex sein.
2. Die Einkommen dürfen sich nicht im Bereich einer Linearzone befinden,
sonst ist der Splittingvorteil null.
3. Bei gegebenem Ehegesamteinkommen ist der Splittingvorteil um so größer,
je mehr sich die individuellen Einkommen unterscheiden.
4. Der Splittingvorteil von Ein-Verdiener-Ehepaaren steigt mit dem Einkommen.
5. Der Splittingvorteil ist bei linear auslaufendem Tarif nach oben begrenzt.
6. Prinzipiell kann der Splittingvorteil unbegrenzt mit dem Einkommen wachsen
(kein Spitzensteuersatz).
Unter den möglichen Formen der Ehegattenbesteuerung genügt nur
das Ehegattensplitting den Forderungen der Nichtdiskrimminierung der Ehe
(gegenüber der Nicht-Ehe), der Globalbesteuerung (gleiche Besteuerung
des Gesamteinkommens gegenüber gemeinsamer Individualbesteuerung) sowie
dem möglichen Gerechtigkeitsgrund, dass die Steuervorteile wegen dem
Gleichheitssatz möglichst gering ausfallen sollen. Demgegenüber
erfüllt die Haushaltsbesteuerung nur die Forderung der Nichtdiskrimminierung
der Ehe, und die Individualvesteuerung nur die Forderung der Globaleinkommensbesteuerung.
Als Beispielrechnung seien zwei Ehepaare genannt, die beide ein gemeinsames
Einkommen von 100.000 € haben.
Beim ersten Ehepaar verdiene das Geld vollständig die Frau, der Mann
arbeite als Hausmann. Die Frau muss für ihr hohes Einkommen 15% Steuern
zahlen, also 15.000 €.
Beim zweiten Ehepaar verdienen beide exakt die gleich Summe von 50.000
€ und zahlen darauf Steuern von 10%, wegen der Progression einen niedrigeren
Anteil, da die Einkünfte geringer sind.
Im Ergebnis zahlt nun das erste Paar 15.000 und das zweite Paar 10.000
€, obwohl beide Paare exakt das gleiche Einkommen haben. Um diesem vorzubeugen,
geht der Besteuerer davon aus, dass jegliches Gesamteheeinkommen durch zwei
geteilt wird und jeder Ehepartner dieses Anteil versteuert. So ergibt sich
auch für das erste Paar eine Besteuerung von 10.000 €; hieraus berechnet
sich der Splittingvorteil (SV) des ersten Paares von:
15.000 – 10.000 = 5.000 €.
Bündnis90/Die Grünen planen, in der neuen Bundesregierung den
Splittingvorteil auf 10.000 € pro Familie zu begrenzen.
Erwähnt werden soll hier auch das in Frankreich angewendete Familiensplitting,
bei dem der Splittingvorteil in gleicher Weise beachtet wird, jedoch zudem
auch die Kinder im Vergleich zu einem Erwachsenen zur Hälfte berücksichtigt
werden und somit den Vorteil vergrößern; diese Splittingform
gilt dort auch bei Polygamie.